Zum 1.1.2013 traten europaweit die Regelungen CRD IV und CRR I in Kraft, wobei CRD IV lediglich eine Direktive ist und die CRR I hingegen eine Richtlinie. Dieser kleine Unterschied hat eine sehr große Wirkung hinsichtlich der Anwendbarkeit im nationalen Recht. Die Regelungen der CRR I sind als EU-Verordnung direkt anwendbar auf nationales Recht, wohingegen die Änderungen der CRD IV einer nationalen Ratifizierung bedürfen.
In der CRD IV werden insbesondere der aufsichtsrechtliche Rahmen so wie der Zugang zur Tätigkeit von Banken und Wertpapierfirmen geregelt. Interessant ist die Tatsache, dass die Eigenmittelanforderungen (vgl. untenstehende Grafik) für Kapitalerhaltungspuffer und antizyklischer Kapitalerhaltungspuffer ebenfalls in der CRD IV geregelt sind (thematisch eigentl. in CRR I).
Die EU-Verordnung CRR I umfasst Regelungen zur Zusammensetzung der Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen von Banken, sowie Vorschriften zur Verschuldung (Leverage), Großkreditveranlagung, Offenlegung, dem Liquiditätsreporting und den umfangreichen Übergangsbestimmungen.
In den Medien wird häufig nur die Auswirkungen auf die Banken und Finanzbranche erwähnt. Oftmals wird dabei vergessen das Banken z.B. die enger gefassten Eigenmittelanforderungen an ihre Kunden weiterreichen werden. Konkret ist anzunehmen dass weniger Kredite vergeben werden bzw. der Kredit schlicht mehr „kostet“. Beide Szenarien führen zum selben Ergebnis: Unternehmen steht weniger Geld für Investitionen zur Verfügung. Ob das zu einer ausgewachsenen Kreditklemme führt hängt stark davon ab, welchen Kapitalbedarf die Kreditinstitute selbst haben um die neuen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Hierbei existieren zwei denkbare Szenarien.
- Die Banken schaffen es bis 2018 entsprechend Eigenmittel zu beschaffen ohne das Kreditvergaben gekürzt werden
- Die Kreditinstitute halten die zur Verfügung stehende Liquidität zurück um ihre Eigenmittel zu stärken.
Wobei das 2. Szenario kurzfristig zu größeren Problemen führt, da Investitionen nicht realisiert werden können (Kreditklemme). In der Folge kommt es dann zu „leeren“ Auftragsbüchern in der Industrie und steigenden Arbeitslosenzahlen. Letzteres tritt mit einem sog. „Timeleg“ auf, da zunächst bestehende Aufträge abgearbeitet werden. Diese Ereigniskette könnte für Banken zu einem Boomerang werden, da durch ausbleibende Aufträge evtl. mit vermehrten Insolvenzen zu rechnen ist. Im Ergebnis führen Insolvenzen i.d.R. auch zu Kreditausfällen und erhöhten Wertberichtigungen in Kreditinstituten.
Auf den ersten Blick scheint die nächste Wirtschaftskrise „vorprogrammiert“, dennoch gibt es eine Lösung für den beschriebenen Sachverhalt. Beide Seiten Kreditgeber und Kreditnehmer müssen sich gleichermaßen auf BASEL III und seine Auswirkungen vorbereiten. So ist es z.B. für Industrieunternehmen ratsam die Kapitaldecke des Unternehmens zu stärken ohne sich „kaputt“ zu sparen. Das macht sie in Zeiten der restriktiven Kreditvergabe für Banken interessant, denn deren Geschäft ist es Kredite zu vergeben und nicht Kredite nicht zu vergeben. Für Banken gilt Gleiches, sie müssen Ihre Kapitaldecke stärken um zum einen die neuen Eigenkapitalanforderungen zu erreichen und zum anderen um sich dann in der restriktiven Kreditvergabephase die entstehenden Geschäftspotentiale sichern zu können.